02041-106-0
Akademisches Lehrkrankenhaus
der Universität Duisburg-Essen
Ihr Kind ist geboren - herzlichen Glückwunsch

 

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche beim Standesamt der Gemeinde angemeldet werden, wo das Kind geboren wurde. Ist das Kind in Bottrop geboren, ist das Standesamt Bottrop zuständig.
 
Wir haben Ihnen verschiedene Informationen rund um die Geburtsanzeige zusammengestellt. Die Mitarbeiter des Kreißsaals des Marienhospitals erstellen mit Ihnen die schriftliche Anzeige zur Geburt Ihres Kindes und leiten diese dann über einen Botendienst mit den von Ihnen abgegebenen notwendigen Unterlagen an das Standesamt Bottrop weiter.
 
Wenn die Unterlagen vollständig sind und Ihrerseits keine Rückfragen mehr bestehen, erfolgt die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes zügig. Die fertigen Urkunden und Geburtsbescheinigungen können dann von Ihnen im Standesamt abgeholt werden.
Sollten Sie jedoch Rückfragen haben, füllen Sie die vorliegende Anzeige nur soweit aus, wie es Ihnen möglich ist.
 
Offene Fragen können Sie dann entweder telefonisch, per Mail oder persönlich im Standesamt in der Zeit von Montag bis Freitag, 08.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr abklären.
 
 
Erläuterungen zur Geburtsanzeige
 
Bei miteinander verheirateten Eltern legen Sie bitte vor:
  • bei Eheschließung in Deutschland – beglaubigte Abschrift des Familienbuches/Heiratseinträge im Original oder Eheurkunde (bei Heirat ab 2009) mit Geburtsurkunde der Eltern
  • bei Eheschließung im Ausland Originalheiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung dieser Urkunde

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern legen Sie bitte vor:

  • bei Geburt in Deutschland – Originalgeburtsurkunden beider Eltern
  • bei Geburt im Ausland - Originalgeburtsurkunden beider Eltern mit beglaubigter Übersetzung dieser Urkunden
  • war die Mutter bereits verheiratet – aktuelle beglaubigte Abschrift des Familienbuches im Original entweder mit Auflösungsvermerk der Ehe (erhältlich beim Standesamt der Eheschließung) oder rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original


Hinweis für Mütter, die von Ihrem Ehemann getrennt leben:

Bitte tragen Sie nur Angaben für sich und Ihr Kind ein! Die Rechtslage, wer als Vater des Kindes eingetragen werden muss und welche Unterlagen dafür erforderlich sind, klärt das Standesamt mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch ab! Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 
 
Für nicht miteinander verheiratete Eltern:
 
Falls möglich, wird der Vater des Kindes sofort in die Geburtsurkunde eingetragen. Dazu ist eine vorherige Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form erforderlich. Diese kann beim Standesamt oder Jugendamt erklärt werden. Bitte vereinbaren Sie immer vorab einen Termin!
Ist bereits vor der Geburt eine solche Erklärung von Ihnen abgegeben worden, legen Sie die Bescheinigung für das Standesamt bei.
Für die Namenserteilung nach § 1617a, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nachdem ein Kind den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll, ist eine vorherige Terminabsprache mit dem Standesamt erforderlich, da diese Klärung nur dort abgegeben werden kann.
 
Namensführung des Kindes bei Verheirateten nach deutschem Recht:
  • § 1616 BGB Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
  • § 1617 BGB Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie durch die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den der Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.
    Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder!
 
 

Kontakt

 
Standesamt Bottrop
 
Frau Ruhkemper
Telefon 02041/703264
 
Herr Sekula
Telefon 02041/704352
 
 
Weitere Informationen: